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Elektrogesetz
Elektrogesetzund BatterieverordnungVermeidung von Elektro- und Elektronikschrott und Verringerung des Schadstoffgehalts in Elektro- und ElektronikgerätenElektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)in der vom Bundesrat am 18.2.2005 beschlossenen und am 16.3.2005 verkündeten Fassung Dieses Gesetz stellt die Transposition der EG Richtlinen 2002-95-EG ( RoHS, Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe ) und 2002-96-EG ( WEEE, Elektro- und Elektronikaltgeräte ) in nationales Recht dar. Ziele des Gesetzes sind die Minimierung gesundheitlicher Risiken und eine auf den Bereich der Consumer- Elektronik gerichtete gezielte und umweltgerechte Entsorgung von Altgeräten. Als Hersteller von Wärmezählern und elektronischen Wasserzählern sind wir von den beiden zugrunde liegenden Richtlinien aus folgenden Gründen nicht betroffen: Technische Gebäudeausrüstungen und deren Steuerungselemente sind vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen. Wärmezähler und elektronische Wasserzähler sind als Messgeräte Komponenten von Gebäudeausrüstungen und fallen daher nicht unter den Geltungsbereich des ElektroG. Begründung: 1. Die Zähler und deren Zusatzeinrichtungen sind immer nur Bestandteile ortsunveränderlicher Anlagen (ElektroG, § 2 Abs. 1, Satz 1). 2. Sie können grundsätzlich nur von Fachpersonal projektiert, installiert, gewartet und ausgetauscht werden. 3. Eine andere Nutzung der Geräte als für ihren Bestimmungszweck ist derzeit nicht bekannt. Entsorgung der von uns gelieferten ProdukteIn den Produkten sind teilweise Batterien enthalten. Gemäß der Batterieverordnung müssen die Altbatterien einer fachgerechten Entsorgung zugeführt werden. Alle Geräte müssen gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer geordneten Verwertung zugeführt werden. Teilweise unterliegen die Geräte nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. (ElektroG). Diese dürfen dann nicht an den öffentlichen Sammelstellen für Elektrogeräte entsorgt werden. Der Kunde ist verpflichtet, nach Ende der Einsatzzeit der Geräte diese ordnungsgemäß zu entsorgen. Für die Entsorgung der elektronischen Produkte gibt es zwei Wege, die nachfolgend beschrieben werden: 1. Entsorgung über Firma Messtechnik GengenbachWir bieten unseren Kunden an, die kompletten elektronischen Geräte zur Entsorgung an uns zurück zu senden. Bitte beachten Sie, dass nur Geräte zurückgenommen werden, welche von der Firma Gengenbach geliefert wurden. Diese Geräte müssen vollständig und dürfen nicht zerlegt sein. Die freigemachte Lieferung ist an die Adresse: Messtechnik Gengenbach, Gartenstr. 2, 82490 Farchant zu senden. Bei unfrei zugesandter Lieferung wird dem Kunden eine Versandkostenpauschale in Rechnung gestellt. Produkte anderer Hersteller werden an den Kunden kostenpflichtig zurückgesandt. Selbstverständlich können auch nicht-elektronische Geräte von der Firma Gengenbach an uns zur Entsorgung zurückgesendet werden. Die Firma Gengenbach sorgt für eine ordnungsgemäße Zerlegung und Verwertung der Geräte. 2. Eigene Entsorgung durch den KundenAufgrund der anzuwendenden Vorschriften dürfen die elektrischen und elektronischen Geräte von der Firma Gengenbach nicht über die öffentlichen Sammelstellen für Elektrogeräte entsorgt werden. Die Entsorgung der Elektrogeräte sind vom Kunden, aufgrund der festgelegten Abfallschlüsselnummer, über private Entsorger vorzunehmen und zu bezahlen. Hierzu müssen die zu entsorgenden Elektrogeräte einer Abfallschlüsselnummer zugeordnet werden und einem Entsorger, der für diese Abfallschlüsselnummer eine Zulassung hat, angedient werden. Die Abfallschlüsselnummer (z.B. www.bmu.de) ist vom Kunden entsprechend der jeweils gültigen Abfallverzeichnisverordnung oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung festzulegen. Die Batterien sind dabei über das Rücknahmesystem der Batteriehersteller zu entsorgen. Falls Batterien gewechselt und somit getrennt vom Gerät entsorgt werden, können die Batterien unentgeltlich an das von den Batterieherstellern, Siemens SBTe und anderen Herstellern getragene und bezahlte gemeinsame Rücknahmesystem GRS (Sitz in Hamburg) zurückgegeben werden. Die ausgebauten Batterien sind kurzschlusssicher mit abgeklebten Kontakten in die Sammelbehälter für Batterien zu entsorgen. Unter der Rufnummer 01805 / 805030 kann ein Sammelbehälter bestellt werden, der auch kostenlos gebracht und abgeholt wird. Weitergabe an DritteBei Weitergabe der Geräte an jeden Dritten (z.B. Verkauf, Verschenken, Überlassen, ...) muss dieses Infoblatt zur Entsorgung in Kopie weitergegeben werden und ist mindestens 11 Jahre bei dem aufzubewahren, der das Gerät weitergibt. Änderungen können sich durch neue rechtliche Vorschriften ergeben. Hinweis zur Batterieverordnung / Elektrogesetz:Beim Verkauf von Geräten die Batterien oder Akkus enthalten, sind wir verpflichtet, Sie gemäß der Batterieverordnung auf Folgendes hinzuweisen: Batterien dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Sie sind für die ordnungsgemäße Entsorgung gebrauchter Batterien als Endverbraucher gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle, im örtlichen Handel oder in kommunalen Sammelstellen unentgeltlich zurückgeben. Sie können die Batterien auch (ausreichend frankiert) an uns zurücksenden. Bitte sorgen Sie dafür, dass die Batterien bei der Abgabe vollständig entladen sind und gegen Kurzschluss gesichert werden (z.B. durch Abkleben der Pole mit Klebestreifen).
Batterien oder Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit diesem oder einem ähnlichen Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. In der Nähe zum Mülltonnensymbol befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes: Diese Zeichen finden Sie auf schadstoffhaltigen Batterien und Akkus: Pb = Batterie/Akku enthält Blei Cd = Batterie/Akku enthält Cadmium Hg = Batterie/Akku enthält Quecksilber Li = Batterie/Akku enthält Lithium Informationen zum Elektrogesetz:Das neue Elektrogesetz [ElektroG] regelt in Deutschland die Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten. Deutlich stärker als bisher sind die Hersteller solcher Produkte verantwortlich für den gesamten Lebenszyklus der von ihnen produzierten und in Verkehr gebrachten Geräte. Sie müssen diese sowohl von gewerblichen, als auch (über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) von privaten Kunden, auf eigene Kosten zurücknehmen bzw. entsorgen lassen. Über nachzuweisende Sicherheitsleistungen soll zukünftig vermieden werden, dass nach der Insolvenz eines Herstellers oder Importeurs der Staat für die Entsorgung der bis dahin verkauften Geräte aufkommen muss. Zusätzlich beschränkt das Elektrogesetz den Anteil bestimmter gefährlicher Stoffe, wie beispielsweise Blei oder Quecksilber, in neu konzipierten und produzierten Geräten. Insgesamt verfolgt das Elektrogesetz drei zentrale Ziele: 1. Vermeidung von Elektro- und Elektronikschrott 2. Reduzierung von Abfallmengen durch Wiederverwendung und Sammel-/Verwertungsquoten 3. Verringerung des Schadstoffgehalts in Elektro- und Elektronikgeräten In Deutschland wurden die verschiedenen EU-Direktiven zu WEEE und RohS im "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten [ElektroG]" verankert. Im Januar 2005 wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es passierte im Februar 2005 den Bundesrat. Der Konsument darf alle seit dem 13. August 2005 gekauften und vom Elektrogesetz abgedeckten Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 24. März 2006 kostenlos beim nächstgelegenen öffentlich-rechtlichen Entsorger abgeben. Durch die Registrierung und Inanspruchnahme der Hersteller soll eine zusätzliche, indirekte finanzielle Belastung (z.B. über erhöhte Gerätepreise oder die kommunalen Abfallgebühren) vermieden werden.
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